§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „ Freiwillige Feuerwehr Lengfurt e.V. „
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Der Verein hat seinen Sitz in Lengfurt
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Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
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Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
§ 2
Vereinszweck
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- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Lengfurt,
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, sowie der
Förderung der Aus- und Weiterbildung. Dabei verfolgt er ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §51 bis §68 der
Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der steuerlich
geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung
einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
§ 3
Mitglieder
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Mitglieder des Vereins können sein:
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Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder )
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Ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder )
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Kinder unter 12 Jahren
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Fördernde Mitglieder
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Ehrenmitglieder
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Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter.
Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive
Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, insbesondere durch besondere
finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen
besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede Person ab der Geburt werden.
Aktive Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in Triefenstein haben und für den
Feuerwehrdienst geeignet sein.
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Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer ( ihres ) gesetzlichen Vertreter (s)
nachweisen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit
Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass
die Beitrittserklärung angenommen ist.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der erschienen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitgliedes
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durch Austritt
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durch Streichung von der Mitgliederliste
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durch Ausschluss
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Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt worden ist.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung
seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein
mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
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Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem
Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitglieder-
versammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
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dem Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden, und ggf. einen weiteren
stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Schriftführer
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dem Kassenwart
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dem 1.Kommandanten und dem 2.Kommandanten der Freiwilligen
Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion
gemäß Nummer a bis d gewählt sind
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den acht Beisitzern ( jeweils 2 Vertreter der aktiven, passiven,
fördernden und Ehrenmitglieder )
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dem Jugendwart, dem Leiter Kinderfeuerwehr, dem Leiter Atemschutz,
dem Gerätewart
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Die unter Absatz 1 Nr. a bis d, sowie f genannten Vorstandsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
Die unter Absatz 1 Nr. g genannten Vorstandsmitglieder werden vom
Kommandanten bestimmt.
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Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie
solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der
Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung
erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen
zu informieren.
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Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeiten des Vorstands
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben.
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
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Einberufung der Mitgliederversammlung
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Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Verwaltung des Vereinsvermögens
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Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
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Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Vereinsmitgliedern
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Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für
Ehrenmitgliedschaften
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Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und bis zu
zwei stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur im
Verhinderungsfall des Vorsitzenden, und der zweite stellvertretende
Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und des ersten
stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 EUR sind für den Verein nur
verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10
Sitzung des Vorstands
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Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
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Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 11
Kassenführung
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Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder – bei Verhinderung – des
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
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Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre
gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresabrechnung, Entlastung der Vorstandschaft
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Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der
Kassenprüfer
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins
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Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss
des Vorstands
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand schriftlich verlangt wird.
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Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen, schriftlich oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte und
mitgeteilte Mitgliederadresse, einberufen.
Dabei ist die vorgeschriebene Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist gilt als
bewirkt, wenn die Einladung aufgegeben bzw. verschickt wurde, auch wenn sie
dann als unzustellbar zurückkommt.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
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In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 16 Jahre stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,
wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltung bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wen ein Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung entgalten.
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Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende
kann im Einvernehmen mit dem Vorstand weitere Personen, Behörden oder
Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§ 14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- ein Ehrendiplom
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die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
§ 15
Datenschutz
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Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten
seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die
personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden
Datenschutzvorschriften.
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Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur
Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
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Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name,
Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug,
Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse,
Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen
und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en),
Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene
Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische
Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
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Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Main-Spessart ist der Verein
angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene)
zu melden.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und
ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 17
Inkrafttreten
Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. März 2025 mit einem
Abstimmungsergebnis beschlossen.
Die Satzung wird dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem
Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.
1.Vorsitzender
Freiwillige Feuerwehr Lengfurt