§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ Freiwillige Feuerwehr Lengfurt e.V. „

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lengfurt

  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

 

§ 2

Vereinszweck

    1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Lengfurt,

    insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, sowie der

    Förderung der Aus- und Weiterbildung. Dabei verfolgt er ausschließlich und

    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §51 bis §68 der

    Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

    eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

    satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

    Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen

    Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

    Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen

    Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der steuerlich

    geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung

    einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.

 

§ 3

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:

    1. Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder )

    2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder )

    3. Kinder unter 12 Jahren

    4. Fördernde Mitglieder

    5. Ehrenmitglieder

  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter.

    Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive

    Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

    Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, insbesondere durch besondere

    finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als

    Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen

    besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person ab der Geburt werden.

    Aktive Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in Triefenstein haben und für den

    Feuerwehrdienst geeignet sein.

  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand

    einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer ( ihres ) gesetzlichen Vertreter (s)

    nachweisen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige

    Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit

    Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass

    die Beitrittserklärung angenommen ist.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer

    Mehrheit von zwei Drittel der erschienen und abstimmenden Mitglieder.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes

    2. durch Austritt

    3. durch Streichung von der Mitgliederliste

    4. durch Ausschluss

  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich

    erklärt worden ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste

    gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung

    seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

    Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar

    zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein

    mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.

  4. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des

    zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.

    Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen

    hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen

    Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem

    Vorstand zu rechtfertigen.

    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

    Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitglieder-

    versammlung zu.

    Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des

    Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung

    rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung

    zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der

    Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6

Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die

Mitgliederversammlung festsetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
    1. dem Vorsitzenden

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, und ggf. einen weiteren

      stellvertretenden Vorsitzenden

    3. dem Schriftführer

    4. dem Kassenwart

    5. dem 1.Kommandanten und dem 2.Kommandanten der Freiwilligen

      Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion

      gemäß Nummer a bis d gewählt sind

    6. den acht Beisitzern ( jeweils 2 Vertreter der aktiven, passiven,

      fördernden und Ehrenmitglieder )

    7. dem Jugendwart, dem Leiter Kinderfeuerwehr, dem Leiter Atemschutz,

      dem Gerätewart

  2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d, sowie f genannten Vorstandsmitglieder werden

    von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende und

    der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen.

    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur

    Neuwahl im Amt.

    Die unter Absatz 1 Nr. g genannten Vorstandsmitglieder werden vom

    Kommandanten bestimmt.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie

    solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der

    Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung

    erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen

    zu informieren.

  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem

    Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die

    Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne

    Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit

    schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9

Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht

    durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor

    allem folgende Aufgaben.

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der

      Tagesordnung

    2. Einberufung der Mitgliederversammlung

    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    4. Verwaltung des Vereinsvermögens

    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss

      von Vereinsmitgliedern

    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für

      Ehrenmitgliedschaften

  2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und bis zu

    zwei stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

    Im Innenverhältnis gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur im

    Verhinderungsfall des Vorsitzenden, und der zweite stellvertretende

    Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und des ersten

    stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

    Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 EUR sind für den Verein nur

    verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 10

Sitzung des Vorstands

 

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner

    Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch

    mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig,

    wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist.

    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

    Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

    bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll

    aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die

    Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis

    enthalten.

 

§ 11

Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden

    insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins

    dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine

    Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von

    Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder – bei Verhinderung – des

    stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre

    gewählt werden, zu prüfen.

    Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der

      Jahresabrechnung, Entlastung der Vorstandschaft

    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der

      Kassenprüfer

    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung

      des Vereins

    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss

      des Vorstands

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

    Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das

    Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem

    Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom

    Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung

    vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei

    Wochen, schriftlich oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte und

    mitgeteilte Mitgliederadresse, einberufen.

    Dabei ist die vorgeschriebene Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist gilt als

    bewirkt, wenn die Einladung aufgegeben bzw. verschickt wurde, auch wenn sie

    dann als unzustellbar zurückkommt.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

    Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere

    Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung

    gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung

    vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied

    geleitet.

    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und

    der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 16 Jahre stimmberechtigt.

    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,

    wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist.

    Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier

    Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung

    einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

    Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der

    Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;

    Stimmenthaltung bleiben außer Betracht.

    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit

    von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als

    Versammlungsleiter festgesetzt.

    Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wen ein Fünftel

    der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

    das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit

    der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des

    Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die

    Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung entgalten.

  6. Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende

    kann im Einvernehmen mit dem Vorstand weitere Personen, Behörden oder

    Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

 

§ 14

Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere

Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. ein Ehrendiplom
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

    verliehen werden.

 

§ 15

Datenschutz

  1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten

    seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die

    personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden

    Datenschutzvorschriften.

  2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur

    Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

  3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name,

    Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug,

    Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse,

    Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen

    und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en),

    Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene

    Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische

    Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.

  4. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Main-Spessart ist der Verein

    angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene)

    zu melden.

 

§ 16

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei

Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und

ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

§ 17

Inkrafttreten

Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. März 2025 mit einem

Abstimmungsergebnis beschlossen.

Die Satzung wird dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem

Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

 

1.Vorsitzender

Freiwillige Feuerwehr Lengfurt