Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können, unter Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verbrannt werden:

Quelle: Markt Triefenstein, Mitteilungsblatt Nr. 08/2009

 

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